§ 109 – Pflegestatistiken
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen: Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft, normal normal Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens, normal normal in der ambulanten und stationären Pflege tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich, Dienststellung, Berufsabschluß auf Grund einer Ausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, normal normal sachliche Ausstattung und organisatorische Einheiten der Pflegeeinrichtung, Ausbildungsstätten an Pflegeeinrichtungen, normal normal Pflegebedürftige nach Geschlecht, Geburtsjahr, Wohnort , Postleitzahl des Wohnorts vor dem Einzug in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, Art, Ursache, Grad und Dauer der Pflegebedürftigkeit, Art des Versicherungsverhältnisses, normal normal in Anspruch genommene Pflegeleistungen nach Art, Dauer und Häufigkeit sowie nach Art des Kostenträgers, normal normal Kosten der Pflegeeinrichtungen nach Kostenarten sowie Erlöse nach Art, Höhe und Kostenträgern. normal normal normal arabic Auskunftspflichtig sind die Träger der Pflegeeinrichtungen, die Träger der Pflegeversicherung sowie die privaten Versicherungsunternehmen gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; die Rechtsverordnung kann Ausnahmen von der Auskunftspflicht vorsehen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für Zwecke dieses Buches durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jährliche Erhebungen über die Situation Pflegebedürftiger und ehrenamtlich Pflegender als Bundesstatistik anzuordnen. Die Bundesstatistik kann folgende Sachverhalte umfassen: Ursachen von Pflegebedürftigkeit, normal normal Pflege- und Betreuungsbedarf der Pflegebedürftigen, normal normal Pflege- und Betreuungsleistungen durch Pflegefachkräfte, Angehörige und ehrenamtliche Helfer sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag, normal normal Leistungen zur Prävention und Teilhabe, normal normal Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Pflegequalität, normal normal Bedarf an Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen, normal normal Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. normal normal normal arabic Auskunftspflichtig ist der Medizinische Dienst gegenüber den statistischen Ämtern der Länder; Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Die nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 Auskunftspflichtigen teilen die von der jeweiligen Statistik umfaßten Sachverhalte gleichzeitig den für die Planung und Investitionsfinanzierung der Pflegeeinrichtungen zuständigen Landesbehörden mit. Die Befugnis der Länder, zusätzliche, von den Absätzen 1 und 2 nicht erfaßte Erhebungen über Sachverhalte des Pflegewesens als Landesstatistik anzuordnen, bleibt unberührt. Die Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass die Pflegeeinrichtungen diesen Auskunftsverpflichtungen gemeinsam mit der Auskunftsverpflichtung nach Absatz 1 durch eine einheitliche Auskunftserteilung nachkommen können. (4) Daten der Pflegebedürftigen, der in der Pflege tätigen Personen, der Angehörigen und ehrenamtlichen Helfer dürfen für Zwecke der Bundesstatistik nur in anonymisierter Form an die statistischen Ämter der Länder übermittelt werden. (5) Die Statistiken nach den Absätzen 1 und 2 sind für die Bereiche der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege erstmals im Jahr 1996 für das Jahr 1995 vorzulegen, für den Bereich der stationären Pflege im Jahr 1998 für das Jahr 1997.
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung darf jährliche Erhebungen über Pflegeeinrichtungen und häusliche Pflege anordnen, die durch den Bundesrat genehmigt werden müssen.
- Die Statistiken umfassen Informationen zu Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und den in der Pflege tätigen Personen, einschließlich Geschlecht, Geburtsjahr und Art der Pflege.
- Träger von Pflegeeinrichtungen und Versicherungen sind verpflichtet, die erforderlichen Daten an die statistischen Ämter der Länder zu übermitteln.
- Der Medizinische Dienst muss ebenfalls Daten zur Situation von Pflegebedürftigen und ehrenamtlich Pflegenden bereitstellen.
- Alle übermittelten Daten müssen anonymisiert werden, und die Statistiken müssen zu bestimmten Zeitpunkten erstmals vorgelegt werden.